Regelungen für den Wassersport in Bayern
Stand 16.05.2020 // Seit letzten Montag ist die Benutzung der Häfen mit Einschränkungen zur Ausübung von Individualsport wieder möglich. Die Häfen und Vereinsanlagen bleiben grundsätzlich noch geschlossen. Das Ein- und Auswassern von Booten sowie der Zugriff auf im Hafen liegende Boote, auch Motorbooten, ist möglich. Sportgeräte, darunter fallen neben den Booten auch Kajaks, Stand-up-paddle-Boards, Surfbretter oder ähnliche Fahrzeuge, dürfen zur Ausübung des Sports auch aus Vereinsgebäuden geholt und wieder zurückgebracht werden. Die allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln sind zu beachten. Es ist so weit möglich ein Abstand von 1,50 m einzuhalten. Die Benutzung von Wasserfahrzeugen ist alleine oder mit maximal 5 Personen zugelassen. Eine Ansammlung oder sonstige Nutzung der Vereins- und Hafenanlagen ist weiterhin nicht erlaubt. Umkleideräume und Sanitäranlagen sind mit Ausnahme von separat zugänglichen Toiletten geschlossen. Warteschlangen sind zu vermeiden. Ein Verweilen oder das Arbeiten in den Häfen oder in Vereinsanlagen bzw. Vereinsgebäuden ist nicht gestattet. Für Übernachtungen sind die Häfen in Bayern grundsätzlich noch gesperrt. Für den Bodensee gilt nach wie vor ein Einreiseverbot nach Deutschland sowie nach Österreich und in die Schweiz.
Der Betrieb von Segel- und Motorbootschulen sowie Bootsvermietungen ist derzeit am Bayerischen Bodenseeufer ist neben den bereits genannten Regeln unter folgenden weiteren Maßgaben des § 12 der 4. BayIfSMV möglich:
– Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
– Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.
– der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Ab Montag dürfen Gastronomiebetriebe den Außenbereich unter den Auflagen der ab 18.05.2020 geltenden 4. BayIfSMV (§ 12 Absatz 5) öffnen.
Die Regelungen für den Wassersport in Bayern gelten nach der jetzigen Rechtslage bis zum 29.05.2020.
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