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Corona-Verordnung Schifffahrtsamt Konstanz

Ein Artikel der IBN-Online:

Wie der Leiter des Konstanzer Schifffahrtsamt, Claus Funk mitteilt, wurde eine „abgestimmte Fassung“ zur Auslegung der CoronaVO durch das Landratsamt Konstanz verabschiedet.

Die Corona-VO ist einzuhalten, die Einhaltung der Corona-VO obliegt bezüglich Häfen grundsätzlich den Ortspolizeibehörden. Aus der Corona-VO leitet sich für uns folgendes rechtlich ab:

  •  Segelschulen fallen unter Bildungseinrichtungen iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Verordnung und sind daher zu schließen.
  •  Yachthäfen fallen unter Sportstätten iSd § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung, ihr Betrieb ist danach untersagt. Die gesamte Infrastruktur bleibt geschlossen, d.h. z.B. Wasser, Strom, Absauganlagen, WC, Duschen sind nicht in Betrieb. Jegliche Sportveranstaltung etwa in Segelvereinen ist damit ebenfalls untersagt
  •  Bootsliegeplätze, die von einer öffentlichen Straße zugänglich sind, sind keine Yachthäfen und damit keine Sportstätten.(Ergänzung am 4.4.2020: Damit seien lt. Claus Funk vom Schifffahrtsamt Konstanz beispielsweise solche Plätze gemeint, wie sie in Konstanz am Seerhein liegen.)
  •  Es besteht kein generelles Betretungsverbot für die Hafenanlagen, das Gelände darf unter Einhaltung der in § 3 CoronaVO genannten Bestimmungen betreten werden, schon aus Sicherheitsgründen.
  •  Die zuständigen Hafenbetreiber sind verantwortlich dafür, dass die Corona-Verordnung in ihren Häfen eingehalten wird und entscheiden über die nötigen Maßnahmen.
  •  Das Befahren des Sees ist nicht untersagt.

Weitergehende Einschränkungen lassen sich aus unserer Sicht nicht aus der CoronaVo ablesen. Insbesondere besteht im Bußgeldkatalog keine Sanktionierungsmöglichkeit für Leute, die auf den See hinausfahren.

Allerdings können natürlich die Gemeinden die Belegung der Liegeplätze in ihren Gemeindehäfen aussetzen, z.B. aus den bekannten Bedenken heraus, dass damit der Tourismus angekurbelt würde, oder weil es eben doch unkontrollierbare Situationen im Sinne von Abstandsgebot, bzw. Ansammlungsverbot sind. Bei Häfen, die nicht Gemeindehäfen sind, obliegt diese Aufgabe dem jeweiligen Inhaber.“

Wie folgt der Link zum IBN-Artikel: https://www.ibn-online.de/artikel/4972/Konstanz-Landratsamt-Konstanz-praezisiert-Corona-Verordnung

11. April 2020
Boots-Center Fröhlich
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